08.02.2010
Unterrichtung über die Möglichkeit des Eintrags von Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister
Nach dem Hessischen Meldegesetz darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung folgenden Personenkreisen für folgende Zwecke Daten aus dem Melderegister übermitteln:
- Mitgliedern der staatlichen und kommunalen Beschlussgremien sowie den Verantwortlichen von Presse und Rundfunk zur Gratulation bei Alters- und Ehejubiläen

- Politischen Parteien vor Wahlen für die Wahlwerbung

- Inhabern von Adressbuchverlagen zur Herstellung von Adress¬büchern

Jeder Einwohner hat jedoch das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu den vorgenannten Zwecken zu widersprechen.

Die Einwohner können diesen Antrag beim Stadtbüro im Bahnhof, Willy-Brandt-Platz, sowie den Verwaltungsstellen Weilbach und Wicker während der bekannten Sprechstunden stellen. Hierzu liegen im Stadtbüro und den Verwaltungsstellen Formulare vor, die von den Bürgern angekreuzt und unterschrieben werden müssen. Für die Eintragung einer Auskunftssperre müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Das Stadtbüro im Bahnhof ist montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 13 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 7.30 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Die Verwaltungsstellen Wicker und Weilbach haben mittwochs von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.

Im einzelnen können folgende Sperren, die eine Weitergabe oder Übermittlung der Daten verhindern, eingetragen werden:

1. Religionsgesellschaft
(§ 32 Abs. 2 Hessisches Meldegesetz)
Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjährige Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, daß ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.
Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholisch, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehe¬mann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden.

2. Parteien/Wählergruppen
(§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Hessisches Meldegesetz)
Der Einwohner hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Parteien, andere Träger von Wahl¬vorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.

3. Alters-/Ehejubiläen
(§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Hessisches Meldegesetz)
Der Betroffene hat das Recht, ohne Angaben von Gründen der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter, staatlicher oder kommunaler Ver¬tretungskörperschaften (Mandatsträger), und an Presse und Rundfunk zu widersprechen.
Neben der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, der der Betroffene angehört, erhält auch die Staatskanzlei Kenntnis von der Sperre, um sie entsprechend berücksichtigen zu können.

4. Adressbuchverlage
(§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Hessisches Meldegesetz)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.

5. Schutzwürdige Belange (sogenannte totale Auskunftssperre)
(§ 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz)
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, dass der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Neben den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erhalten auch andere Behörden im Interesse des Betroffenen Kenntnis von der Sperre, z.B. die Staatskanzlei, um keine öffentlichen Ehrungen von Alters- und Ehejubilaren vorzunehmen. Die Sperre wird auf 2 Jahre befristet.

Weitere Informationen erhalten Sie im Stadtbüro im Bahnhof, unter der Telefonnummer 06145 955-110.